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Impressum
Pension Handle
Inhaber: Johannes Span
Wittberg 67
6233 Kramsach, AT
Tel: +43 (0)5337 62560
Fax: +43 (0)5337 20859
Email: info(at)urlaubintirol.at
UID – Nr.: ATU 450241
Bankverbindung:
Sparkasse Rattenberg Bankleitzahl: 20508, Kontonummer: 1412915
Mitglied in der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe Hotelerie
Webgestaltung und Programmierung:
Johannes Span
Haftungshinweis:
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Fehler und Irrtümer vorbehalten.
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen der Pension Handle, KramsachIn Anlehnung der ÖHVB § 1 AllgemeinesDie Vertragsbedingungen schließen Sondervereinbarungen nicht aus. § 2 Vertragspartner(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat. (2) Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen. § 3 Vertragsabschluss, Anzahlung(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die Annahme der schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Bestellung des Gastes durch den Beherberger zustande. (2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet. (3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen. § 4 Beginn und Ende der Beherbergung(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. (2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. (3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden (4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung. (5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 12 Uhr freizumachen. § 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag(1) Bis spätestens ein Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Gebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die bereits geleistete Anzahlung wir vom Beherbergungsbetrieb zurückgezahlt. (2) Bei Stornierung ab einem Monat bis zum vereinbarten Ankunftstag sowie bei Nichterscheinen wird die Anzahlung nicht zurückerstattet. (3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. (4) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen (5) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB). Bei den in den Ziffern 1, 2, und 4 angeführten Rücktritsbedingungen handelt es sich um eine unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als Kartellgericht angezeigt wurde. § 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. (2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. (3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers. § 7 Rechte des Gastes(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. (2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. (3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, (4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der § 8 Pflichten des Gastes(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. (2) Wenn Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes “Stoppelgeld” bei Getränken). § 9 Rechte des Beherbergers(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.) § 10 Pflichten des Beherbergers(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen. § 11 Haftung des Beherbergers für Schäden(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft. § 12 Tierhaltung(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. § 13 Verlängerung der BeherbergungEine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers. § 14 Beendigung der Beherbergung(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. § 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. § 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist. |